Was ist eine Realgemeinde?
Realgemeinden sind auf die mittelalterlichen deutschen Flurverfassung zurückzuführen, die ein gemeinsames Nutzungsrecht an der "gemeinen Mark" für sämtliche mit einer Hofstätte und Grundeigentum im Dorf ansässig Bauern festlegten.
Als "gemeine Mark" wurde der Gemeinschafts- oder Genossenschaftsbesitz abseits der parzelliereten landwirtschaftlichen Nutzflächen betrachtet, wie beispielsweise Dorfteiche, Waldhutungen und sonstiges Ödland.
Realgemeinden versahen somit die Aufgaben, die im Allgemeininteresse der dörflichen Gemeinschaft lagen und stellten Selbstverwaltungseinheiten dar, die zwischen der bürgerlichen Privatgesellschaft und dem Staat zu verordnen war.
Mit der allmählichen Bildung der politischen Gemeinden nach Hannoveranischen Landesverfassungsgesetz von 1840 wurden manche Aufgaben auf diese verlagert, während andere Verpflichtugen, vor allem solche, deren Erfüllung Grundbesitz erforderte, bei den Realgemeinden verblieben.
Die beiden Selbstverwaltungseinheiten unterschieden sich insbesondere in ihrem Mitgliederkreis: Während die Realgemeinde von den Hofbauern im Dorf vertretenwurden, gehörten der politischen Gemeinde auch andere Einwohner, also Familienangehörige, Gesinde, landlose Bauern und Angehöriger anderer Berufe an.
Vielerorts waren Strukturkonflikte zwischen den beiden Selbstverwaltungseinheiten, beispielsweise in Zusammenhängen mit der Bau- und Landesplanung der sich im Besitz der Realgemeinden befindlichen Grundstücken, an der Tagesordnung.
Um dem entgegenzuwirken, wurden die Realgemeinden vielfach aufgelöst.
Die heute noch existenten Realgemeinden konnten trotz dieser vielen Widrigkeiten dem modernen Kommunalrecht erfolgreich trotzen und sind entweder als Grundgenossenschaften mit nach Grundbesitz gestuftem Stimmrecht ihrer Mitglieder oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert.
Üblich bei einer Mitgliedschaft in einer Realgemeinde sind im Wesentlichen sowohl unselbständige Anteile, die an eine Hofstelle bebunden u zusammen mit dieser veräußert werden, als auch selbständige Anteile, die frei gehandelt werden.
Text: H.J. Uhlmann/J. Lange
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